Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die dem „Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ und dem „Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung“ in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten stehen dem „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ zu, soweit sie nicht
durch eine Änderung der Geschäftsbereiche gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184) auf andere Ministerien übergegangen sind oder
durch eine sonstige Änderung der Staatsregierung oder nachgeordneten Behörden übertragen wurden.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge vom 21. Juni…
Die Wörter „Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ werden durch die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
In § 44 Abs. 3 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
Werden Geschäftsbereiche von Staatsministerien neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das neu zuständige…
In § 1 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Ziffer IX des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.