§ 88 SBeamtVG
1Bezüge sind die nach § 5 ruhegehaltfähigen Bezüge. 2Auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten kommt es nicht an. 3Die Bezüge sind als Monatsbetrag anzusetzen.
1Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. 2Einzubeziehen sind Zeiten, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. 3Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde. 4Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet.
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für dienstordnungsmäßig Angestellte eines Sozialversicherungsträgers.