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Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: § 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der gültigen Stimmen;
die Zahl der ungültigen Stimmen;
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen;
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.