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Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der gültigen Stimmen;
die Zahl der ungültigen Stimmen;
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen;
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Wahlniederschrift.
Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
(weggefallen)
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.