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Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: § 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der gültigen Stimmen;
die Zahl der ungültigen Stimmen;
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.