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Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass die Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik erfasst und dem abfüllenden beweglichen Behältnis zugeleitet werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten a) ab dem in Artikel 10 genannten Datum für neue Tankstellen; b) nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Artikel 10…
Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraftstoff oder einem Kraftstoffgemisch im Fahrzeugtank…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede neue Tankstelle mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II ausgerüstet wird, wenn a) ihr…
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen…
Tankstellen, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 27. April 2012 errichtet worden sind, haben im Falle der Abgabe von Kraftstoffgemischen die Anforderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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