Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Was für die Erzeugung von Hanf genutzte Flächen angeht, sollte — im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften — die Nutzung von Hanfsamensorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,3 % von der Definition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“ umfasst sein.
Erwägungsgrund 18 32021R2115Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen