§ 7 3. DV LuftBO
Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
Für Wolkenflüge sind Segelflugzeuge wie folgt auszurüsten:
einem Fahrtmesser,
einem Höhenmesser,
einem Wendezeiger mit Scheinlot,
einem Magnetkompass und
einem Variometer.