§ 2 3. RAV
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen ab 1. Januar 1992 Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um die Jahresbeträge ergänzt.
1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 57.600 DM jährlich und 4.800 DM monatlich,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 70.800 DM jährlich und 5.900 DM monatlich.