Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405) · Teil 4, Abschnitt 4, Unterabschnitt 1
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 36 37. BImSchVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen