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Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
die einmal vergebene Registriernummer,
das Datum der Anerkennung und
Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 6.
das Datum der Anerkennung und
die Berichte nach § 39 Absatz 2 und
das Datum der Anerkennung und
Zertifizierungsstellen, die am 6. Juni 2026 bereits nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des 6. Juni 2026…
Anerkannte Zertifizierungsstellen sind Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 anerkannt sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.