Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 erklären. Der Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf die Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 sind unwiderruflich und in Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der Festsetzungsstelle für die Beihilfe einzureichen. Die pauschale Beihilfe wird ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Antrags bei der Festsetzungsstelle für die Beihilfe folgt, gewährt, soweit kein späterer Zeitpunkt angegeben wird. Sie wird monatlich gezahlt.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 80 folgende Angaben eingefügt: „§ 80a Pauschale Beihilfe § 80b Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung“.
§ 80 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beihilfeberechtigt sind:
Beamtinnen und Beamte, wenn und solange sie Besoldung erhalten,
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, wenn und solange sie
Ruhegehalt,
einen Unterhaltsbeitrag
als frühere Beamtinnen und Beamte,
als Hinterbliebene von früheren Beamtinnen und Beamten oder
Witwengeld,
Waisengeld oder
Übergangsgeld erhalten.“ bb) Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. für frühere Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhalten.“
In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467)“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) der beihilfeberechtigten Person. Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur, soweit die Summe aus dem Gesamtbetrag ihrer jeweiligen Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbarer ausländischer Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung durchschnittlich 18 000 Euro nicht übersteigt. Der Höchstbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Bei der Berechnung ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und darüber aufzurunden. Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung des Grundgehaltes folgt, und ist erstmalig für Leistungserbringungen im Jahr 2024 zu Grunde zu legen. Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Betrag bekanntgeben. Ist ein Kind bei mehreren beihilfeberechtigten Personen im Sinne von Satz 2 berücksichtigungsfähig, erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5, wenn die beihilfeberechtigte Person vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte. Die Sätze 8 und 9 gelten für am 31. Dezember 2023 vorhandene Kinder erst ab dem 1. Januar 2025.“
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Angehörigen“ durch die Wörter „berücksichtigungsfähigen Personen“ ersetzt.
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Die Eigenbeteiligungen entfallen auf Antrag der beihilfeberechtigten Person, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes übersteigen (Belastungsgrenze).“
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Beihilfe wird als Prozentsatz (Bemessungssatz) der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt. Der Bemessungssatz beträgt: Nr. | Buchstabe | Grundlage | Bemessungssatz
| für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
| wenn kein Kind berücksichtigungsfähig ist oder wenn Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht | 50 Prozent
| wenn ein Kind berücksichtigungsfähig ist und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht | 70 Prozent
| wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht | 90 Prozent
| für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
| wenn weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind | 70 Prozent
| wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind | 90 Prozent
| für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e | 70 Prozent
| für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
| wenn Buchstabe b keine Anwendung findet, als
Witwen oder Witwer | 70 Prozent
Waisen | 80 Prozent
| die als Witwen, Witwer oder Waisen einen Unterhaltsbeitrag nach § 45 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen; bei Witwen oder Witwern gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 und 4 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind | 90 Prozent
| für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc | 90 Prozent
| für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
| wenn Buchstabe b keine Anwendung findet | 70 Prozent
| wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 und 4 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind | 90 Prozent
| für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d | 90 Prozent
| für berücksichtigungsfähige Erwachsene
| von Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen | 70 Prozent
| in allen anderen Fällen | 90 Prozent
| für berücksichtigungsfähige Kinder
| von Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen | 80 Prozent
| in allen anderen Fällen | 90 Prozent
Bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 90 Prozent. Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2023 Kinder berücksichtigungsfähig sind. Bei am 31. Dezember 2023 vorhandenen Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, denen nach § 80 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustand oder im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zugestanden hätte, wenn keine Beihilfeberechtigung nach Absatz 2 Satz 2 bestand, beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent für
am 1. Januar 2024 vorhandene Witwen und Witwer und
Witwen und Witwer, deren Versorgungsfall nach dem 1. Januar 2024 eingetreten ist, sowie berücksichtigungsfähige Erwachsene, wenn sie nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, auch wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gestellt haben.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 7 beträgt der Bemessungssatz für am 1. Januar 2024 vorhandene Waisen 80 Prozent.“ h) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Bei Aufwendungen in Pflegefällen im Sinne der §§ 28 und 28a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beträgt der Bemessungssatz abweichend von Absatz 7 Nr. | Buchstabe | Grundlage | Bemessungssatz
| für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
| wenn weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind | 50 Prozent
| wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind | 70 Prozent
| für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c oder e | 70 Prozent
| für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb als
| Witwen oder Witwer | 70 Prozent
| Waisen | 80 Prozent
| für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc oder Buchstabe d | 80 Prozent
| für berücksichtigungsfähige Erwachsene | 70 Prozent
| für berücksichtigungsfähige Kinder | 80 Prozent
Bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent. Soweit in den Fällen des Satzes 3 die erstattungsfähigen Aufwendungen die jeweiligen Höchstbeträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch übersteigen, ist Satz 1 anzuwenden.“ i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfe
über Ausnahmen von Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 für berücksichtigungsfähige Kinder,
über die Anhebung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,
welche beihilfeberechtigte Person den Bemessungssatz nach Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 2 erhält,
über die Gewährung von Pauschalen in Pflegefällen, wobei sich deren Höhe am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientieren muss,
über den Wegfall der Eigenbeteiligungen,
über die Absenkung der Belastungsgrenze nach Absatz 6 Satz 4,
über die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen,
über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Richtlinien,
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfe zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind,
in Todesfällen,
hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfegewährung
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,
über die Verwendung von Antragsvordrucken, wobei die Festsetzungsstelle die in der Rechtsverordnung geregelten Antragsvordrucke unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange anpassen kann, insbesondere, soweit dies für die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen erforderlich ist,
über die Feststellung der Belastungsgrenze,
über die Antragstellung mittels technischer Verfahren und die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist,
über die Beteiligung von Sachverständigen und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten,
über eine unmittelbare Beihilfegewährung an Dritte. Unabhängig von den Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist Beihilfe mindestens in angemessener Höhe zu leisten. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Erlass der Verwaltungsvorschrift die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegten Ausschlüsse aufheben und die darin bestimmten Obergrenzen anheben, um die Angemessenheit der Beihilfe sicherzustellen. Ausschlüsse und Obergrenzen sind insbesondere unangemessen, wenn sie zur Folge haben, dass das Leistungsniveau des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch unterschritten wird. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 darf Regelungen dieses Gesetzes wiederholen, wenn dies zum besseren Verständnis der dort in Ausgestaltung der Absätze 1 bis 8 getroffenen Regelungen erforderlich ist.“
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
Nach § 80 werden folgende § 80a und § 80b eingefügt: „§ 80a Pauschale Beihilfe
Der Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, bleibt unbeschadet eines Verzichts nach Absatz 1 Satz 1 bestehen.
Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei der beihilfeberechtigten Person beschränkt auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil, soweit sich die Höhe des Beitrages nach der Höhe des Einkommens bestimmt. Bei vollständiger Versicherung in einer privaten Krankenversicherung bemisst sich die pauschale Beihilfe höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Beitragsrückerstattungen für nicht in Anspruch genommene Leistungen in der Krankenversicherung bleiben bei der Berechnung der pauschalen Beihilfe unberücksichtigt.
Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die pauschale Beihilfe anzurechnen.
Änderungen der Höhe des an die Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.
Beihilfeberechtigten, die sich nach Absatz 1 für eine pauschale Beihilfe entschieden haben, wird auch für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 eine pauschale Beihilfe gewährt. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine pauschale Beihilfe auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden kann. Die Bewilligung und Zahlung der pauschalen Beihilfe für berücksichtigungsfähige Erwachsene erfolgt jeweils so lang unter dem Vorbehalt des Widerrufes und der Rückforderung, bis das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 vollständig nachgewiesen ist.
Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 kann anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 eine pauschale Beihilfe gewährt werden. Absatz 1 bis 7 gilt entsprechend.
Das Nähere hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung. § 80b Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe nach § 80a erhalten, wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. Die Erstattung wird nur einmal gewährt, wobei die Erstattung aus einem aktiven Dienstverhältnis einer Erstattung aufgrund eines Versorgungsanspruchs vorgeht. Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 104,00 Euro monatlich für den berücksichtigungsfähigen Erwachsenen und 21,45 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Der Erstattungsbetrag wird monatlich gezahlt. Änderungen der Höhe des an die Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.“
§ 112 wird wie folgt gefasst:
„§ 112 Beihilfeakten
Unterlagen über Beihilfe sind stets als Teilakte (Beihilfeakte) zu führen. Zur Beihilfeakte gehören
Anträge und Formblätter sowie Bescheide und sonstige Schreiben der Festsetzungsstelle im Verwaltungsverfahren,
Unterlagen, aus denen keine Art der Erkrankung ersichtlich ist, Versicherungsnachweise, Steuerbescheide, Sterbeurkunden, Schwerbehindertenausweise und Erklärungen, die zum Nachweis von personenbezogenen, medizinischen und sonstigen Grunddaten dienen, wenn deren Kenntnis bei der Bearbeitung von Folgeanträgen erforderlich ist (Dauerbelege) und
Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, die dem Nachweis der Antrags- und Anspruchsvoraussetzungen dienen (Beihilfebelege).
Die Beihilfeakte ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie ist in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit zu bearbeiten; Zugang haben nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit.
Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke und Zwecke der Rechnungsprüfung nur verarbeitet werden, wenn
die Beihilfeberechtigten und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigungsfähigen Personen im Einzelfall einwilligen,
die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder
soweit es aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
Personenbezogene Daten in Beilhilfebelegen dürfen nach Abschluss der Bearbeitung nur verarbeitet werden, wenn dies für folgende Zwecke erforderlich ist:
zur Prüfung der Anfragen der betroffenen beihilfeberechtigten Person,
zur Prüfung von Mehrfacherstattungen,
für Zwecke der Rechnungsprüfung oder
zur Prüfung der Erstattungsleistungen bei Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass Antragstellerinnen oder Antragstellern Aufwendungen erstattet wurden, die nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden sind.
Die Einhaltung der Zugriffsbeschränkung ist durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.
Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverschreibungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen an die Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden.
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.“
§ 117 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Unterlagen über Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugskosten, Reisekosten und zum Trennungsgeld sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Ist aus Unterlagen nach Satz 1 die Art einer Erkrankung ersichtlich, sind sie unverzüglich zurückzugeben, zu vernichten oder bei elektronischer Speicherung zu löschen, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
Unterlagen über Beihilfe, Heilfürsorge und Heilverfahren sind längstens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die für die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs eingereichten Unterlagen erstmals bei der zuständigen Stelle eingegangen sind, aufzubewahren. Ist die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs nach fünf Jahren noch nicht abgeschlossen, sind diese Unterlagen bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Unterlagen im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 solange aufbewahrt werden, wie sie zur Bearbeitung von Folgeanträgen erforderlich sind, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle. Werden bei der zuständigen Stelle eingereichte Unterlagen im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 in elektronischer Form gespeichert, sind Papierbelege spätestens nach Abschluss der Bearbeitung zu vernichten. Arzneimittelverschreibungen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind so lange aufzubewahren, bis sie für eine Prüfung durch Treuhänder gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
§ 118 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden. In Beihilfeangelegenheiten dürfen beamtenrechtliche Entscheidungen vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Die Festsetzungsstelle für die Beihilfe kann bei der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Rechnungsprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Ein Risikomanagementsystem muss
durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger bereitstellen,
die Prüfung der bereitgestellten Fälle sicherstellen,
die Möglichkeit bieten, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
die regelmäßige Überprüfung des Risikomanagementsystems auf seine Zielerfüllung ermöglichen. Einzelheiten des Risikomanagementsystems dürfen nicht veröffentlicht werden. Wird ein Risikomanagementsystem in Beihilfeangelegenheiten eingesetzt, können abweichend von Satz 2 auch beamtenrechtliche Entscheidungen mit Ermessens- oder Beurteilungsspielraum vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dem Antrag der beihilfeberechtigten Person vollständig entsprochen wird.“
Dem § 118a Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: „Abweichend davon ist eine Auftragserteilung im staatlichen Bereich auch an nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie als unterstützende Dienstleistung im Rahmen der überwiegend automatisierten Erledigung von Beihilfeangelegenheiten zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe bei der automatisierten Bearbeitung von Teilprozessen in der Beihilfe erforderlich ist. Eine Auftragserteilung an eine nichtöffentliche Stelle setzt voraus, dass die bei ihr zur Verarbeitung von Personalaktendaten befugten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Sicherstellung des Datenschutzes verpflichtet werden. Eine Auftragserteilung an eine nichtöffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz in der Europäischen Union hat und die Datenverarbeitung im Inland stattfindet. Der nichtöffentliche Auftragnehmer hat die Kontrolle der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu dulden. Die Erteilung eines Datenverarbeitungsunterauftrags durch den nichtöffentlichen Auftragnehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. In diesem Falle gelten die Sätze 3 bis 6 entsprechend.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.