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Die Anwärterbezüge, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen werden bis zum Ablauf des Monats weitergewährt, in dem das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 40 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes endet. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Besoldung oder Entgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
1Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder…
Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters mit Ablauf des Tages der erfolgreichen Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der…
Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des…
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die Anwärterbezüge erhalten, entsprechend. Wird nach…
Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten nach den hierfür geltenden Vorschriften Anwärterbezüge.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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