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Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 vorhandene Ruhestandsbeamte oder Unterhaltsbeitragsempfänger nach § 82 Absatz 4 erhalten monatliche Nachzahlungen gemäß § 87 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 80e die folgenden Angaben eingefügt: „§ 80f Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023 § 80g Weitere Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für die Jahre 2012, 2013, 2021 und 2023 § 80h Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022“.
Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Zweijahresfrist kommt bei Ämterhöherstufungen mit gesetzlicher Überleitung nicht zur Anwendung.“
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 66,47 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge.“
Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: „anstelle der Mindestversorgung nach Absatz 3 Satz 2 ist bei der Berechnung ein Betrag von 65 Prozent aus der Summe heranzuziehen, die sich aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt.“
§ 39 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zurückbleiben; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge.“
§ 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 werden die Wörter „jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4“ jeweils durch die Wörter „Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit der Berechnung der Höchstgrenze der Betrag nach Nummer 1 der Anlage zugrunde gelegt wird, erhöht sich der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge“.
Dem § 80 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Der in Nummer 1 der Anlage genannte Betrag nimmt an allgemeinen Anpassungen nach Satz 1 teil.“
Nach § 80e werden die folgenden §§ 80f bis 80h eingefügt: „§ 80f Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023
sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für die betreffenden Haushaltsjahre geltend gemacht haben,
über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden ist,
ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, bestand und
der jeweils berücksichtigungsfähige Angehörige im Zeitraum der Nachzahlung privat krankenversichert war.
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner besteht der Anspruch nur für die Kalenderjahre, in denen deren Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbare ausländische Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jeweils vor dem Kalenderjahr der Nachzahlung 18 000 Euro nicht überstiegen hat. War ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig, wird die Nachzahlung nur demjenigen gewährt, der die Beihilfe für den berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten hat oder erhalten hätte.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 vorhandene Ruhestandsbeamte oder Unterhaltsbeitragsempfänger nach § 82 Absatz 4 erhalten monatliche Nachzahlungen für ihren berücksichtigungsfähigen Ehegatten und Lebenspartner sowie je berücksichtigungsfähiges Kind nach § 87 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Satz 2 und 3 erfüllen.
Die Nachzahlungen an Beamte und Richter nach § 87 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die Nachzahlungen nach Absatz 1 und 2 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9. Nachzahlungen aus einem Beamten- und Richterverhältnis nach § 87 des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließen die Nachzahlung für den gleichen Zeitraum nach Absatz 1 und 2 aus. Beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, der den neuen Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 Satz 1 gewährt. § 80g Weitere Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für die Jahre 2012, 2013, 2021 und 2023
Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 vorhandene Ruhestandsbeamte oder Unterhaltsbeitragsempfänger nach § 82 Absatz 4 erhalten monatliche Nachzahlungen nach § 87a Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit
sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 geltend gemacht haben,
über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist und
in diesem Zeitraum Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 Satz 1 für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind bestand.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 vorhandene Ruhestandsbeamte und Unterhaltsbeitragsempfänger nach § 82 Absatz 4 erhalten jeweils für das erste und zweite im Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Kind monatliche Nachzahlungen nach § 87a Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes.
Die Nachzahlungen an Beamte und Richter nach § 87a des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die Nachzahlungen nach Absatz 1 und 2 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9. Nachzahlungen aus einem Beamten- und Richterverhältnis nach § 87a des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließen die Nachzahlung für den gleichen Zeitraum nach Absatz 1 und 2 aus. Beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, der den neuen Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 Satz 1 gewährt. § 80h Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022
Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten monatliche Nachzahlungen gemäß § 87b Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit
sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für ihr drittes oder jedes weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind für die betreffenden Haushaltsjahre geltend gemacht haben,
über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist und
in diesem Zeitraum Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 für diese Kinder bestand und für diesen Anspruchszeitraum keine Nachzahlungen nach § 87b des Sächsischen Besoldungsgesetzes zustehen.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten monatliche Nachzahlungen gemäß § 87b Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 erfüllt sind.
Die Nachzahlungen an Beamte und Richter nach § 87b des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die Nachzahlungen nach Absatz 1 und Absatz 2 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9. Beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, der den neuen Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 Satz 1 gewährt.“
Die Anlage aus dem Anhang 4 zu diesem Gesetz wird angefügt.
nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachversichert worden sind.
§ 39 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: „Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der Summe aus den in den Nummern 1 und 3 der Anlage genannten…
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird…
Dem § 80 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.