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Ballone und Luftschiffe dürfen nur unter Sichtwetterbedingungen und mit Ausnahme der ersten 60 Minuten nach dem Start nur am Tag eingesetzt werden. Die Landung hat am Tag zu erfolgen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des § 3 ist die Betriebsstoffmenge so zu bemessen, dass die Betriebsstoffreserve für eine Fahrtzeit von mindestens 30 Minuten nach Sonnenaufgang ausreicht.
NCO.OP.215 erhält folgende Fassung: „NCO.OP.215 Betriebsgrenzen — Heißluftballone a) Landungen mit einem Heißluftballon in der Nacht sind außer in Notfällen…
Ballone und Luftschiffe müssen eine ausreichende Betriebsstoffmenge mitführen, die so bemessen ist, dass unter Berücksichtigung von Windgeschwindigkeit,…
Die Betreiber von Ballonen haben den Ballon gemäß den Anforderungen in Anhang II Teilabschnitt BAS zu betreiben. Der erste Unterabsatz gilt nicht für…
Die Kommission hat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bedingungen für den sicheren Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 25. August 2013. Diese Verordnung ist in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.