Art. 3 Abs. 2 32018R0395VERORDNUNG (EU) 2018/395 DER KOMMISSION vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates
Betreiber von Ballonen dürfen gewerblichen Flugbetrieb nur durchführen, nachdem sie der zuständigen Behörde gegenüber erklärt haben, dass sie über die Kapazität…
Art. 1 Abs. 1 32018R0395VERORDNUNG (EU) 2018/395 DER KOMMISSION vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates
Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen und der…
Art. 2 Buchst. ac Buchst. b Nr. 1 32014R0379gewerblichem Luftverkehrsbetrieb von Segelflugzeugen oder Ballonen; oder
§ 6 Abs. 1 Nr. 6 LuftVZOLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
bemannte Ballone,
Anhang II 32018R0395VERORDNUNG (EU) 2018/395 DER KOMMISSION vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates
[TEIL-BOP] TEILABSCHNITT BAS GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DEN BETRIEB Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen BOP.BAS.001 Geltungsbereich Gemäß Artikel 3 sind in…