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Durch die Aufnahme von Rechtsvorschriften in die Anlage zum Gesetz werden Ermächtigungen der Landesregierung sowie mehrerer oder einzelner Ministerien zur Änderung oder Aufhebung dieser Rechtsvorschriften nicht berührt. Gleiches gilt, soweit aufgenommene Rechtsvorschriften durch frühere Gesetze geändert worden sind.
Rechtsverordnungen oder sonstige Rechtsvorschriften, für deren Erlass, Änderung oder Aufhebung keine Ermächtigung mehr besteht, können von der Stelle, die für den Erlass zuständig war, aufgehoben werden. Besteht die Stelle nicht mehr und ist die Aufgabe auch nicht einer anderen Stelle übertragen worden, so kann das fachlich zuständige Ministerium die Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung aufheben.