Gesetz Nr. 1327 Viertes Rechtsbereinigungsgesetz (4. RBG) Vom 26. Januar 1994
Als in die Sammlung aufgenommen gelten auch Rechtsvorschriften, die nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle, sowie Anlagen zu Rechtsvorschriften, die nur mit ihrer Überschrift aufgeführt sind.
§ 7 4. RBG
§ 7 4. RBGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen