Gesetz Nr. 1327 Viertes Rechtsbereinigungsgesetz (4. RBG) Vom 26. Januar 1994
Durch die Aufnahme in die Anlage zu diesem Gesetz wird eine ungültige Rechtsvorschrift nicht gültig, eine bundesrechtliche Rechtsvorschrift nicht Landesrecht, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift.
§ 3 4. RBG
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