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Die Aufgaben gemäß §§ 42a Absatz 4, 42b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung nimmt der überörtliche Träger der Jugendhilfe (Landesjugendamt) beim Landschaftsverband Rheinland als „Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen“ (Landesstelle NRW) wahr.
Die Landesstelle NRW unterstützt die Landesjugendämter bei der Förderung des Kompetenzaufbaus und -transfers sowie bei der Förderung interkommunaler Kooperation. Zur Durchführung der Verteilverfahren unter besonderer Berücksichtigung des spezifischen Schutzbedürfnisses der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42b Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kooperiert die Landesstelle NRW mit den in den anderen Ländern zuständigen Landesstellen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämtern) in Nordrhein-Westfalen.
Die Landesstelle NRW führt die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die Aufsicht führt die Oberste Landesjugendbehörde. Sie kann zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgabe allgemeine Weisungen erteilen. Außerdem sind besondere Weisungen zulässig, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint, überörtliche Interessen gefährdet sein können oder um das Wohl von ausländischen Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.
Die Jugendämter sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten der Landesstelle NRW mitzuteilen. Die Landesstelle NRW…
Die Landesjugendämter führen die Aufgabe nach § 85 Absatz 2 Nummer 6 SGB VIII als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die Aufsicht führt die oberste…
Das Jugendamt ist verpflichtet, von der Landesstelle NRW zugewiesene unbegleitete ausländische Minderjährige zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3…
Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 nimmt das Landesamt für Soziales die Aufgaben des Jugendamtes nach § 42a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder-…
Zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegeverhältnissen entwickeln die Landesjugendämter Empfehlungen gemäß § 79a des Achten Buches…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.