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Zur Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 1 weist die Landesstelle NRW unbegleitete ausländische Minderjährige einem Jugendamt zu. Die Landesstelle NRW berücksichtigt bei ihrer Entscheidung das Kindeswohl und bezieht zur Gewährleistung des besonderen Schutzes weitere Aspekte zur optimalen Versorgung in die Entscheidung ein, wie
Kinder- und Jugendhilfebedarfe,
gesundheitliche Bedürfnisse,
geschlechtsspezifische Bedürfnisse,
Staatsangehörigkeit, Herkunft und Sprache,
familiäre und soziokulturelle Hintergründe,
besondere Interessen des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und individuell erforderliche Hilfemaßnahmen und
sonstige spezifische Bedarfe.
Sofern mehrere Jugendämter in gleicher Weise für die Aufnahme im Einzelfall geeignet sind, richtet sich die Zuweisung durch die Landesstelle NRW nach der Erfüllung der Aufnahmepflicht. Im Übrigen gelten die Vorschriften zu Zuweisungsentscheidungen gemäß § 42b Absatz 3 bis 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Mit der Zuweisungsentscheidung übermittelt die Landesstelle NRW den Zuweisungsbescheid mit Angaben zu Vorname, Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Geschlecht schriftlich oder elektronisch auch dem aufnehmenden Jugendamt. Näheres regelt die gemäß § 8 erlassene Rechtsverordnung. § 42a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Das Jugendamt ist für den Fall einer vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, selbst in die Zuständigkeit für eine Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzutreten. In Fällen des Satz 1 ist die Landesstelle NRW darüber innerhalb von sieben Arbeitstagen zu informieren.
Hat eine Person im Sinne des § 3 Absatz 3 in einem anderen Jugendamtsbezirk als dem fallzuständigen ihren tatsächlichen Aufenthalt und ist die Vormundschaft in diesem Jugendamtsbezirk bestellt, ist auf Antrag des Jugendamtes, in dessen Jugendamtsbezirk die Vormundschaft eingerichtet ist, eine Zuweisungsentscheidung in den Jugendamtsbezirk des tatsächlichen Aufenthalts zu treffen. Mit der Zuweisungsentscheidung geht die Fallzuständigkeit auf den Jugendamtsbezirk des tatsächlichen Aufenthalts über.
Für die landesinterne Verteilung gilt § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Zur Sicherung des Kindeswohls und zur Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen kann im Einzelfall bei…
Die unteren Ausländerbehörden führen bei einer Verteilung innerhalb des Landes und bei einer länderübergreifenden Verteilung die zur Umsetzung der…
§ 104 Absatz 1 Nummer 1 und 4 SGB VIII wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 5 des Asylgesetzes.
die Integrations-, Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeit vor Ort und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.