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Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 146) wird wie folgt geändert: Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bildet zur Finanzierung und Sicherung der Versorgungsausgaben für ihre Beamtinnen und Beamten eine Versorgungsrücklage in angemessener Höhe als Sondervermögen. Das Sondervermögen ist von Vermögen mit anderer Zweckbestimmung getrennt zu halten.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 die folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Versorgungsrücklage der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland“
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Versorgungsrücklage der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
Das Nähere, insbesondere die Rechtsform des Sondervermögens, die Modalitäten der Errichtung sowie der Mittelzuführung und -verwaltung, regelt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland durch Satzung. Die Entscheidung über Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens trifft die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland durch Satzung.“
Das Nähere, insbesondere die Rechtsform des Sondervermögens, die Modalitäten der Errichtung sowie der Mittelzuführung und -verwaltung, regelt die Deutsche…
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur Durchführung von § 20 SächsBesG wird zur Sicherung der Ausgaben für Versorgung und Beihilfe für Versorgungsempfänger…
Das Versorgungsrücklagengesetz vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)…
Das Gesetz über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen (Versorgungsrücklagengesetz – VersRücklG) vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46) wird wie folgt…
Das Gesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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