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Das Gesetz über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen (Versorgungsrücklagengesetz – VersRücklG) vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, 466),“ durch die Angabe „14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gesetz gilt entsprechend bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2893), in der jeweils geltenden Fassung, oder an das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung, anknüpfen.“
In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Worte „des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
In § 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 14a Abs. 2 BBesG“ durch die Angabe „§ 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 14a Abs. 2 BBesG“ wird durch die Angabe „§ 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
Das Wort „Versorgungsanpassungen“ wird durch das Wort „Versorgungsausgaben“ ersetzt.
Das Gesetz über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen (Versorgungsrücklagengesetz – VersRücklG) vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46), geändert durch…
Das Versorgungsrücklagengesetz vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)…
In § 15 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 48 Satz 1 Nr. 1, § 139 Abs. 6 oder § 143 Abs. 1 SächsBG“ durch die Wörter „§ 48 Satz 1 Nummer…
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „BeamtVG“ durch die Wörter „des Beamtenversorgungsgesetzes“ und die Angabe „SächsBesG“ wird jeweils…
In Satz 2 werden nach dem Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.