Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständige Behörde für die Ausstellung, Einziehung oder Ungültigkeitserklärung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
Anträge nach Absatz 1 sind von der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers/der Antragstellerin zuständigen Gemeinde entgegenzunehmen. Kreisangehörige Gemeinden haben die Anträge an den zuständigen Landkreis, regionalverbandsangehörige Gemeinden an den Regionalverband Saarbrücken weiterzuleiten. Diese und die kreisfreien Städte legen die Anträge dem Ministerium Justiz, Gesundheit und Soziales zur Entscheidung vor.