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Zuständig für die Feststellung der Rechtseigenschaft nach § 1 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, und für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung gemäß § 15 Absatz 3 des…
Zuständig für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind die kreisfreien Städte, die…
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Behörden für die Gewährung von Leistungen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 17, 17a und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der…
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 Waffengesetz an Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen…
Zuständige Behörde für die Ausstellung, Einziehung oder Ungültigkeitserklärung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ist das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.