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Die Nachdiplomierung setzt einen Antrag voraus, dem das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für den gehobenen Dienst in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen ist.
Der Antrag ist an das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu richten.
Für die Nachdiplomierung ist die im Allgemeinen Gebührenverzeichnis zum Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629) [2] in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Gebühr zu erheben.