§ 3 7. BinSchStrOAbweichV
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 die dort genannten Vorschriften über das Stillliegen oder
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 die dort genannten Vorschriften über die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung nach § 21.10 Nummer 3 Satz 3 Buchstabe c der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs zu dieser Verordnung zuwiderhandelt.