9. AnpG-KOV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 2 9. AnpG-KOVBesitzstandsklauselNeuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes Art 1Art 3 Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde. Art 1Art 3