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| 3.001 bis 25.000 Einwohnern | |
| 6.000 Kubikmeter, | |
| 25.001 bis 100.000 Einwohnern | |
| 15.000 Kubikmeter |
alle Lieferungen, die ausdrücklich als Lieferungen nach Sonderverträgen oder zu Großabnehmerpreisen bezeichnet sind,
alle Lieferungen, die nicht zu öffentlich bekanntgemachten Preisen erfolgen,
alle Lieferungen an Einzelabnehmer, die in Gemeinden von
Für Wasserlieferungen wird der Durchschnittspreis je Kubikmeter, der nicht mit einer Konzessionsabgabe belastet werden darf (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE), auf Antrag eines Vertragsteils durch den Reichskommissar für die Preisbildung festgesetzt, es sei denn, daß sich die Parteien darüber einigen, welche Lieferungen abgabenfrei bleiben.
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