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( Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 31) | | | --- | | Herrn/Frau ............................................................................................…
(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 32)
Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundes-Apothekerordnung.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundes-Apothekerordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
DerBeantragt Antragder aufAntragsteller erstmals die Erteilung zureiner vorübergehendenErlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis,Bundes-Apothekerordnung, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen: Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 32 und 43 der Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 32 und 43 der Bundes-Apothekerordnung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der AuthentizitätEchtheit der in dem jeweiligen HerkunftsstaatStaat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des HerkunftsstaatsStaats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der AuthentizitätEchtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verlangt werden. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.
die Unterlagen, die in § 422a Absatz 61 Satz 1 Nummer 1,1 1a,bis 23 und 35 bis 7 der Bundes-Apothekerordnung8 genannt sind, und
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller
die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 odernach 2Maßgabe des § 10b der Bundes-Apothekerordnung erfüllt und § 11a11b der Bundes-Apothekerordnung nicht angewendet werden kann oder
die nach Absatz 1 Satz 21 Nummer 2 angestrebte pharmazeutischeapothekerliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1
Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundes-Apothekerordnung und fällt der Antragsteller nicht unter § 4die Absatz§§ 1a10b oder § 4 Absatz 1d15 der Bundes-Apothekerordnung, gilt § 22a Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Kenntnisstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. § 22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3,3 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.