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Die oder der Vorsitzende des Vorstandes lädt die Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen.
Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Vorstandes abzuhalten. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes muss eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies bei ihr oder ihm schriftlich oder elektronisch beantragen.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Stimmen auf sich vereinigen. Dies ist durch schriftliche oder elektronische Bevollmächtigung der Vorstandsmitglieder untereinander zulässig. Näheres regelt die Satzung. Bei vereinigten Stimmen kann nur eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen.
Der Vorstand bildet seinen Willen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen sind. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Vorstand weniger Mitglieder als die für seine Zusammensetzung in § 13 festgesetzte Zahl angehören. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende des Vorstands eine neue Sitzung anberaumen, in der der Vorstand bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung aufmerksam gemacht werden.
Auf schriftlichem oder elektronischem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Mitgliedern des Vorstandes gefasst sind. Das Ergebnis ist in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.
Unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 6 kann die oder der Vorsitzende des Vorstandes eine digitale Vorstandssitzung einberufen. Die Bestimmungen in den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 gelten entsprechen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen sind. Der Beschlussfähigkeit steht…
An der Beschlussfassung des Vorstandes sind nur die Mitglieder des Vorstandes, im Falle ihrer Verhinderung die mit ihrer Vertretung beauftragten Personen zu…
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen worden ist und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind und die oder der Vorsitzende…
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Ladung sämtlicher Vorstandsmitglieder mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsteher oder sein…
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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