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Die Miteigentümerversammlung wählt aus der Reihe der Miteigentümer den Vorstand, der sich aus dem Vorsteher als Vorsitzendem und drei bis neun Beisitzern, von denen einer auch als Stellvertreter des Vorstehers und ein anderer auch als Rechner bestellt werden, zusammensetzt. Für jeden Beisitzer ist aus der Reihe der Miteigentümer ein Stellvertreter zu wählen.
Der Vorstand tritt einmal im Lauf des ersten Vierteljahres eines jeden Kalenderjahres zusammen. Er kann nach Bedarf zu weiteren Sitzungen einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens die Hälfte der Beisitzer dies unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Ladung sämtlicher Vorstandsmitglieder mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsteher oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers oder seines Stellvertreters.