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Unmittelbar nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung benennt der Prüfling auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 das Prüfungsfach, in dem er gemäß § 48 Absatz 2 eine zusätzliche mündliche Prüfung beantragt.