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Ein Prüfling wird auf schriftlichen Antrag im Rahmen der Abschlussprüfung höchstens einmal in einem Prüfungslernfeld oder einer Komplexprüfung zusätzlich mündlich geprüft, wenn die Zeugnisnote auf Grund der schriftlichen Prüfungsnote aufzurunden wäre. Der Antrag ist spätestens am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.
Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird dem Prüfling in der Regel drei Werktage vor Beginn der Prüfung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt gegeben.
Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten. War die schriftliche Prüfung eine Komplexprüfung, ist jedes Lernfeld aus der Komplexprüfung zu berücksichtigen.
§ 31 Absatz 4 gilt entsprechend.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses informiert den Prüfling über die Möglichkeit der zusätzlichen mündlichen Prüfung und bestimmt einen Termin für…
Ein Prüfling kann auf schriftlichen Antrag einmal in einem Prüfungslernfeld zusätzlich mündlich geprüft werden, wenn bei der Ermittlung der Zeugnisnote auf…
Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für die zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 33 entsprechend.
Unmittelbar nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung benennt der/die…
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.