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Jede oder jeder Studierende, die oder der zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, wird mündlich in dem von ihr oder ihm gemäß § 36 Absatz 2 benannten 5. Prüfungsfach geprüft.
Die oder der Studierende kann beantragen, über gemäß Absatz 3 festzusetzende mündliche Prüfungen hinaus in höchstens einem weiteren der schriftlich geprüften Fächer auch mündlich geprüft zu werden. Ein Rücktritt von dieser Prüfung nach Durchführung der Konferenz gemäß § 47 führt dazu, dass die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet wird.
Unabhängig von Absatz 2 wird die oder der Studierende in einem Fach, in dem sie oder er bereits schriftlich geprüft wurde, auch mündlich geprüft, wenn sich das Ergebnis der schriftlichen Prüfung um vier oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte unterscheidet, die sie oder er in den für die Gesamtqualifikation anzurechnenden Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches in den vier Halbjahren der Hauptphase erreicht hat.