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Ein Prüfling kann auf schriftlichen Antrag einmal in einem Prüfungslernfeld zusätzlich mündlich geprüft werden, wenn bei der Ermittlung der Zeugnisnote auf Grund der schriftlichen Prüfungsnote aufzurunden wäre. Der Antrag ist spätestens am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.
Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens drei Werktage vor Beginn der Prüfung dem Prüfling bekannt gegeben.
Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten.
§ 29 Absatz 4 gilt entsprechend.
Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird dem Prüfling in der Regel drei Werktage vor Beginn der Prüfung vom vorsitzenden Mitglied des…
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses informiert den Prüfling über die Möglichkeit der zusätzlichen mündlichen Prüfung und bestimmt einen Termin für…
Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für die zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 33 entsprechend.
Die Voraussetzungen für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 sind den Prüflingen mit der Bekanntgabe der…
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.