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Bei der mündlichen Prüfung werden die Studierenden von dem zuständigen Prüfungsfachausschuss einzeln geprüft.
Die einzelne Prüfung dauert in der Regel etwa 20 Minuten. Diese Zeit kann um etwa zehn Minuten überschritten werden, wenn der Verlauf der Prüfung innerhalb der vorgesehenen Regelzeit kein eindeutiges Urteil zulässt. Enthält die Prüfung in einem Fach praktische Anteile, so kann die Prüfungszeit nach Maßgabe der Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in diesem Fach verlängert werden.
Die Aufgaben der mündlichen Prüfung erwachsen aus den Lernzielen und Lerninhalten der Lehrpläne der vier Halbjahre der Hauptphase sowie den jeweils geltenden Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern. Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben muss die unterschiedliche Anforderungshöhe zwischen L-Kurs und G-Kurs berücksichtigen. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von der oder dem Studierenden zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Prüfung ist so durchzuführen, dass die oder der Studierende aufzeigen kann, in welchem Maße sie oder er über ein sicheres, geordnetes Wissen, Vertrautheit mit den grundlegenden Begriffen und der Arbeitsweise des Prüfungsfaches, Verständnis und Urteilsfähigkeit, selbständiges differenzierendes Denken, Sinn für Zusammenhänge des Fachbereichs und Darstellungsvermögen verfügt und in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig zu lösen. Aufgaben, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangen, entsprechen diesen Anforderungen nicht.
In der mündlichen Prüfung wird der oder dem Studierenden zunächst eine für sie oder ihn neue, größere Aufgabe gestellt, die auch aus mehreren zusammenhängenden Teilaufgaben bestehen kann und durch die zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit angemessen begrenzt ist. Sie ist von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses zu stellen. Die Aufgabe (einschließlich der Bearbeitungsunterlagen) ist der oder dem Studierenden schriftlich vorzulegen. Der oder dem Studierenden ist eine angemessene Zeit, in der Regel etwa 30 Minuten, zur Vorbereitung auf die Prüfung zu gewähren. Sie oder er darf sich während dieser Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, auf dem von der Schule zur Verfügung gestellten Schreibpapier Aufzeichnungen machen, die sie oder er als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen in der mündlichen Prüfung benutzen kann.
In der Prüfung soll die Fachprüferin oder der Fachprüfer der oder dem Studierenden zunächst Gelegenheit geben, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Ein Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnungen und eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten Wissensstoffes widersprechen dem Zweck der Prüfung. Zwischenfragen sind mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses möglich. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer knüpft durch ergänzende und vertiefende Fragen an den Vortrag der oder des Studierenden an. Das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen entspricht jedoch nicht dem Sinn der Prüfung. Ist die oder der Studierende aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer ihr oder ihm im Prüfungsraum Hilfen geben, die im Protokoll zu vermerken sind. Zeigt sich die oder der Studierende trotz der erteilten Hilfe der gestellten Aufgabe nicht gewachsen und sind die Gründe hierfür von ihr oder ihm zu vertreten, so sollen die Prüfer das Maß ihrer oder seiner Kenntnisse und ihres oder seines Urteilsvermögens in einem Prüfungsgespräch über verschiedene Sachgebiete durch kürzere Aufgabenstellungen feststellen. In einem zweiten Teil der Prüfung soll das Prüfungsgespräch durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses vor allem grundlegende fachliche und gegebenenfalls überfachliche Zusammenhänge, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben, sowie weitere Sachgebiete der Allgemeinen Prüfungsanforderungen in dem betreffenden Fach überprüfen.
Die Mitglieder des Prüfungsfachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Fremdprüferin oder der Fremdprüfer ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und die Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe zu achten. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten, Prüfungsfragen zu stellen oder die Prüfung zu übernehmen.
Nach Abschluss der Prüfung berät der Prüfungsfachausschuss unter Heranziehung der Niederschrift über die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Einbeziehung nicht zum Prüfungsfachausschuss gehörender Lehrkräfte in die Beratungen ist nicht zulässig. Fach- und Fremdprüferin oder Fach- und Fremdprüfer setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers einvernehmlich fest; die Schriftführerin oder der Schriftführer kann hierbei beratend mitwirken. Einigen sie sich nicht, entscheidet nach Anhören des Prüfungsfachausschusses die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission.
Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsfachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name der oder des Studierenden, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und gegebenenfalls Hilfen, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen der oder des Studierenden der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission kann neben den übrigen Mitgliedern der Abiturprüfungskommission und den Mitgliedern des Prüfungsfachausschusses eine weitere Lehrkraft beziehungsweise eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Über die Anwesenheit weiterer Lehrkräfte entscheiden die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und der Prüfling einvernehmlich. d) Abschluss der Prüfung