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In den Fächern der schriftlichen Prüfung können auch mündliche Prüfungen stattfinden, wenn die Schülerin bzw. der Schüler dies wünscht oder die Prüfungskommission dies beschließt. Die Regelung in Absatz 3 bleibt unberührt. Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis 2:1 entsprechend der anliegenden Tabelle aus den genannten Prüfungsteilen gebildet.
Im 4. Prüfungsfach ist die mündliche Prüfung verbindlich.
Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch bei maximalen Ergebnissen des mündlichen Prüfungsteils ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. Die Prüfung ist dann nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Wird die Form der Gruppenprüfung gewählt, so ist durch Begrenzung der Gruppengröße und die Art der Aufgabenstellung dafür Sorge zu tragen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist. Die Einzelprüfung dauert in der Regel 20 Minuten.
Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von der Schülerin bzw. vom Schüler zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.
Die Aufgaben einschließlich der Texte werden der Schülerin bzw. dem Schüler schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich die Schülerin bzw. der Schüler Aufzeichnungen als Grundlage für ihre bzw. seine Ausführungen machen. Ein Ablesen dieser Aufzeichnungen, eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten Wissensstoffes sowie das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen widersprechen dem Zweck der Prüfung. Zu bevorzugen sind die selbstständige Lösung der Aufgabe durch den Prüfling im zusammenhängenden Vortrag und das Prüfungsgespräch, in dem vor allem größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge, die sich aus dem jeweiligen Thema ergeben, verdeutlicht werden. Die Prüfung ist so durchzuführen, dass eine klare Beurteilung möglich wird. Im Rahmen der 5. Prüfungskomponente können die Länder neue Prüfungsformen entwickeln.
Der Gang der Prüfung wird von einem Mitglied des Fachausschusses protokolliert. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, in welchem Umfang die Schülerin bzw. der Schüler die gestelltenAufgaben selbstständig oder mit Einhilfe lösen konnte. Die bzw. der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls eindeutig und verständlich sind und auch die Beratungsergebnisse wiedergeben.
Das Urteil über die mündliche Einzelprüfung wird auf Vorschlag der zuständigen Fachlehrerin bzw. des zuständigen Fachlehrers und unter Berücksichtigung der Aussagen des Protokolls vom Fachausschuss festgesetzt.
Die Ergebnisse der Einzelprüfungen werden den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt.