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Nach Beendigung der mündlichen Prüfung der oder des Studierenden werden die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern durch die Abiturprüfungskommission festgesetzt.
Wurde die oder der Studierende in einem schriftlich geprüften Fach gemäß § 48 Absatz 2 oder Absatz 3 auch mündlich geprüft, so wird bei der Festsetzung des Prüfungsergebnisses in dem betreffenden Fach das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zweifach und das der mündlichen Prüfung einfach gewertet. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses in vierfacher Wertung erfolgt nach der Tabelle gemäß Anlage 7.