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Zuständige Verwaltungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die für den Vollzug der in § 18 Absatz 1 genannten Vorschriften jeweils zuständige Behörde. Handelt es sich um die Verfolgung und Ahndung von Verstößen durch die kreisfreie Stadt oder den Kreis gegen §§ 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und gegen eine auf § 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestützte Rechtsverordnung, ist die obere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig. Soweit Abfall im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde verfolgt und geahndet. Soweit Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Gemeinde verfolgt und geahndet. Teil 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Fn 37)
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, diesem…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 59 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird innerhalb…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 22 Absatz 1 und 2 des in § 1 Satz 3 genannten Ausführungsgesetzes…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und…
1Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, diesem Gesetz und der nach diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.