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Das Oberbergamt des Saarlandes ist, soweit es sich um der Bergaufsicht unterliegende, untertägige Deponien handelt, zuständig für Die Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden.
die Zulassung einer der Bergaufsicht unterliegenden untertägigen Deponie zur Ablagerung nicht gefährlicher Abfälle nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
die Aufgaben nach § 29 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
Anordnungen nach § 36 Absatz 3 und § 40 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang.
Das Bergamt Saarbrücken ist zuständig für Die Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den nach Abfallrecht sonst zuständigen Behörden.
die Überwachung der untertägigen Deponierung und die hierfür erforderlichen Anordnungen im Einzelfall nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
die Aufgaben nach der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist,
die Überwachung des ordnungsgemäßen innerbetrieblichen Umgangs mit Altöl (Getrennthalten, Sammeln und Befördern) einschließlich der Abgabestelle in Betrieben des Bergwesens.