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Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag wird den Beamtinnen und Beamten die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft als Erfahrungszeit angerechnet. Die Erfahrungszeit verlängert sich ferner stets um die Hälfte der Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 ruhen.
Werden Beamte und Beamtinnen nicht nach § 24 in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt, so bleibt die bis dahin unter Berücksichtigung des Absatzes 1 erreichte Erfahrungsstufe für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt in den Ruhestand unverändert.
Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist nur zu berücksichtigen, wenn Beamte und Beamtinnen nach § 24 in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt werden.
Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, jedoch nicht auf die Probezeit und im Falle des § 23 Abs. 2 Satz 1 nicht auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes, anzurechnen.
Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag gilt unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 5 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt für…
1Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gilt unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 3 nicht als…
Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und…
Auf Grund des § 2 des Landesrechtsstellungsgesetzes vom 25. April 1972 (GV. NRW. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 456),…
Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist bei Beschäftigten die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen…
1Fällt bei einem Wahlbeamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag oder aus einer gesetzgebenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.