Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend für Richter und Richterinnen des Landes. Für Beschäftigte und die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 22 bis 25 sinngemäß.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist bei Beschäftigten die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln. Die Anrechnung im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung richtet sich nach § 4 Abs. 2.
1Die §§ 31 und 32 Abs. 1 sowie §§ 33 bis 35 gelten für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und für leitende Beschäftigte bei Vereinigungen, Einrichtungen…
Die Vorschriften des Landesrechtsstellungsgesetzes gelten fort für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, die nach seinem § 2 in den Ruhestand…
Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung und dieses Gesetz…
Absatz 1 gilt entsprechend für Richter und Richterinnen. Er gilt sinngemäß für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis auf Grund des § 7 des…
Für die in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählten Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter, die nach…
Für die in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählten Beamten/Beamtinnen und Richter/Richterinnen, die nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.