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Auf Grund des § 2 des Landesrechtsstellungsgesetzes vom 25. April 1972 (GV. NRW. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 456), in den Ruhestand getretene Beamte und Beamtinnen, die in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt werden, gelten mit dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag als unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (§ 23 Abs. 1) wieder in das Beamtenverhältnis berufen, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für diese Berufung noch erfüllen; das gilt für Beamte und Beamtinnen auf Zeit nur insoweit, als in diesem Zeitpunkt ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ansprüche, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des Landtags hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-, des Versorgungs- und des Laufbahnrechts entstanden sind, bleiben erhalten.
Absatz 1 gilt entsprechend für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes.
Die Vorschriften des Landesrechtsstellungsgesetzes gelten fort für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, die nach seinem § 2 in den Ruhestand…
Die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt…
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juli 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:
Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung und dieses Gesetz…
Für die in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählten Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter, die nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.