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Einem Bewerber bzw. einer Bewerberin um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
Einem Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei…
Einem Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von…
Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag oder zu der…
1Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten…
1Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Landtag, zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, zum Europäischen…
Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag, zu der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.