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Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) vorgenommen.
Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der…
Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes…
Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und…
Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist…
Die Absätze 1 und 2 gelten für Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen auf Zeit nur insoweit, als das von ihnen zuletzt bekleidete oder ein gleichwertiges Amt im Sinne…
Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist die Zeit der Mitgliedschaft auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.