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Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 2 Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, gelten § 73 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die §§ 2, 3 und 26 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW S. 252) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Bedienstete einer der in § 2 Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, gelten § 73 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die §§ 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß.
Auf einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, findet das…
Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes…
Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten finden im Falle der Abberufung oder Abwahl § 38 dieses Gesetzes und § 30 Absatz 3 des…
Für die nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes oder einer…
§ 43 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Regelungen in Teil 3 gelten für Beamtinnen und Beamte in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe der Absätze 2 bis 7…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.