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1Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 sowie die Leistungen nach dem 2. Abschnitt, mit Ausnahme des § 10, ist unzulässig. 2Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. 3Der Anspruch auf Entschädigung ist nur bis zur Hälfte übertragbar. 4Für den Pfändungsschutz gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung entsprechend.