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Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Durch Satzung können Höchstbeträge und Durchschnittssätze festgesetzt werden. Soweit kein Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, dass für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird.
Kreisräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Kreistages ist darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren.
Ehrenamtlich Tätigen wird Ersatz für Sachschäden in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.
Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht übertragbar.
Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Durch Satzung können Höchstbeträge oder Durchschnittssätze…
Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. das Nähere über die angemessene Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 19, insbesondere die Art der Entschädigung…
Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. die Höchst- und Mindestbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 19,“.
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.
Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall kann nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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