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1Ein in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählter Beamter mit Dienstbezügen scheidet mit der Annahme der Wahl aus seinem Amt aus, soweit sein Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist. 2Die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 3Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „Außer Dienst“ (a. D.) zu führen. 4Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. 5Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
1Einem in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. 2Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tag an, mit dem die Ernennung wirksam wird.